Hinweis zur Rücknahmepflicht von nicht systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind:
- Transportverpackungen
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei
privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen - Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach
§ 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist - Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen
Soweit wir Waren in nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an
Endverbraucher abgeben, sind wir dazu verpflichtet, diese gebrauchten,
restentleerten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen der gleichen Art,
Form und Größe wie sie von uns in Verkehr gebrachten wurden, am Ort der
tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich
zurückzunehmen. Sollten wir mit ihnen bereits eine andere Regelung zur Rücknahme
unserer nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen getroffen haben, geht
diese Regelung unserer gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung vor.
Sollte uns eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der
tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht möglich sein, kann die
Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für
den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen
Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers
zugänglich ist.
Über diese Rücknahmemöglichkeit von nicht systembeteiligungspflichtige
Verpackungen soll im Sinne der EU-Richtlinie 94/62/EG Verpackungsabfall
vermieden, die Wiederverwendung von Verpackungen begünstigt, die stoffliche
Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie
als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle erreicht
werden.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Rücknahme von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben.